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Satzung

Satzung der Marinekameradschaft Werdau und Umgebung e.V.

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Marinekameradschaft Werdau und Umgebung e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 08439 Langenhessen Kleinbernsdorfer Str. 8 a
  3. Der Verein arbeitet selbständig und ist Mitglied im Deutschen Marinebund e.V. sowie im Landessportbund des Freistaates Sachsen.
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein versteht sich als Ver:tretung aller, an der Pflege maritimer Traditionen Interessierter, ehemaliger bzw. Beruflich tätiger Angehöriger der Handelsflotte, der Marine, der Fischerei und der Binnenschifffahrt sowie aller maritim interessierter Bürger der Umgebung.
  2. Der Verein betreibt seesportliche Betätigung im Trainings – übungs – und Wettkampfbetrieb, vorrangig für Kinder und Jugendliche, sowie als Beitrag zur Gesunderhaltung der Bevölkerung.
  3. Der Verein bekennt sich zu den demokratischen Traditionen deutscher Seefahrt und lehnt nationalistisches und faschistisches Gedankengut ab.
  4. Der Verein möchte den Mitgliedern die Möglichkeit eines interessanten und gesseligen Vereinslebens bieten, auf der Basis der festen Kameradschaft der Seeleute und Binnenschiffer, und unter den Mitgliedern das Gefühl der Zusammengehöhrigkeit und der Hilfsbereitschaft aktivieren und fördern.
  5. Der Verein setzt dazu folgende Schwerpunkte;
  • Kontaktpflege zu anderen Orts- und Landesgruppen sowie zu gleichartigen Organisationen in Europa mit dem Ziel, sowohl die nationale Verbundenheit als auch den völkerverbindenden Charakter der Seefahrt zu Pflegen und grenzüberschreitend dem europäischen Gedanken zu dienen.
  • Unterstützung von Sponsoren aus der See- und Binnenschifffahrt, sowie der Deutschen Marine bei der Werbung und Vorbereitung des Berufsnachwuchses. Dazu bietet der Verein Vorträge und Lehrgänge durch qualifizierte Mitglieder an.
  • Aufbau von und Arbeit mit Übungs- und Trainingsgruppen und Wettkampfmannschaften im Seesport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  • Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb des Führerscheins für Sportboote auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in Theorie und Praxis für Mitglieder, deren Familien und interessierte Bürger.
  • Die Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege maritimer Traditionen, des maritimen Liedgutes und des Klönsnaks aus der Fahrenszeit für Mitglieder, deren Familienangehörige und interessierte Bürger.
  • In Ausübung dieser genannten Tätigkeiten wird Wert gelegt auf einen aktiven Beitrag zum Schutz und Erhalt der natürlichen Umwelt, der Reinhaltung der Gewässer und der Bewahrung kulturhistorischer Werte.
  1. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist weder Partei- noch konfessionsgebunden.
§3 Mitgliedschaft
  1. Zum Eintritt in den Verein sind alle gemäß § 2 Abs. 1 genannten Personen berechtigt. Für Kinder und Jugendliche ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
  2. Mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ertsten Monatsbeitrages beginnt der Versicherungsschutz auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder im Todesfall;
  • Der Austritt ist jederzeit zum Monatsschluß möglich und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Eine Streichung kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied mehr als drei Monate Rückstand in der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge hat und Keine Verbindung zum Verein hält. Uber eine Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zahlungsunfähigkeit infolge Arbeitslosigkeit wird von dieser Festlegung nicht berührt.
  • der Ausschluß aus dem Verein erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    • Wenn ein Mitglied bis zum Jahresende seinen Verpflichtungen gegenüber nicht nachgekommen ist;
    • Wenn ein Mitglied sich Handlungen zu Schulden kommen läßt die den Interessen des Vereins und des Deutschen Marinebundes entgegenstehen und damit gegen die Satzung verstossen.
  1. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Mitglieder ist jederzeit möglich. Soweit diese die Beiträge für die unterbrochenen Mitgliedschaft nicht nachzahlen, gelten Sie als neu eingetretenen Mitglieder.
  2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur wiederaufgenommen werden, wenn sie grundsätzlich ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein für die Zeit des Ausschlußes nachkommen bzw. der Grund des Ausschlußes nicht mehr besteht.
§4 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren beschließt über Satzungsänderungen, prüft und bestätigt die Jahresabrechnung, entlastet den Vorstand und beschließt über die Länge der Wahlperiode.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, dem Tagungsort und der Anfangszeit schriftlich einberufen.
    Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Für eine Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich, für alle anderen Wahlhandlungen bzw. Bestätigungen die einfache Mehrheit.
  6. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung nach parlamentarischen Regeln. Der Versammlungleiter wacht über die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen, besonders darüber, daß in der Versammlung jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt.
  7. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, darin sind alle Wahlhandlungen, Bestätigungen und Beschlüsse mit den erreichten Ergebnissen zu erfassen und zu beurkunden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds, Personen als Ehrenmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit benennen. Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, Sie sind aber nicht stimmberechtigt.
§5 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • anderen Vorstandsmitgliedern, mit entsprechend den Erfordernissen festgelegten Aufgabenbereichen.
  1. In den Vorstand wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Die Kanditaden, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, bilden den Vorstand. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und besetzen die von der Mitgliederversammlung festgelegten Funktionen.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Ämter werden unentgeldlich verwaltet. Auslagen, welche den Mitgliedern des Vorstandes, oder im Auftrage dessen anderen Personen entstehen, werden erstattet.
§6 Geschäftsführung und Vertretung
  1. Die Vertretung und die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand. Er hat insbesondere;
  2. die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen zu leiten.
  3. satzungsgemäße Beschlüsse zu veröffentlichen, deren Erfüllung zu veranlass’en und zu kontrollieren.
  4. die Kassenangelegenheiten zu erledigen und regeglmäßig, mindestens einmal jährlich den Kassenbericht zu erstellen.
  5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand kann einem Mitglied Vollmacht erteilen, allein Gespräche und Verhandlungen zu Führen. Dem Vorstand ist darüber in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten, dieser hat den Bericht zu bestätigen.
§7 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Aufnahmegebühr ist mit der Abgabe des Aufnahmersuchens an die Vereinskasse zu zahlen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag kann als Jahresbeitrag oder in monatliche Raten entrichtet werden. Die Beitragszahlung beginnt mit dem Monat des Eintritts in den Verein.
  5. Nur Mitglieder, die Ihren Beitrag rechtzeitig und in voller Höhe an die Vereinskasse gezahlt haben, sind Stimmberechttigt.
  6. Zur Zahlung der Beiträge und Umlagen, die am Tage des Ein- oder Austritts entstehen, ist das Mitglied verpflichtet.

 

8 Mittelverwendung bei Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins

Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vereinsvermögen an den Deutschen Marinebund 26382 Wilhelmshaven Börsenstraße 19 zu übergeben.

§9 Die Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederver sammlung, auf mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins, ist das Vermögen des Vereins an den Deutschen Marinebund 26382 Wilhelmshaven, Börsenstraße 19 Steuernummer 70 / 220 / 00329 beim Finanzamt Wilhelmshaven zu übergeben.
§10 Das Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.